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EWärmeG – Heizungstausch verpflichtet Eigentümer in

 

BW Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015

 

Die 15-Prozent-Regel des EWärmeG und ihre Folgen

 

Heizungssanierung:

 

Die 15-Prozent-Regel des EWärmeG und ihre Folgen

Das Ziel der Reform des EWärmeG BW von 2015 besteht darin, den CO2-Ausstoß neuer Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden um 15% senken.

Das Gesetz formuliert es so: „Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage sind die Eigentümer der versorgten Gebäude verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent zu reduzieren.“

 

Das Gesetz sieht also zwei Wege vor, die 15%-Reduktion zu erreichen: Entweder durch den zukünftigen Einsatz von erneuerbaren Brennstoffen oder durch eine Veränderung des Gebäudes, sodass weniger Heizenergie verbraucht werden muss.Das kann zum Beispiel durch verbesserte Dämmung erreicht werden. Beide Ansätze können kombiniert werden. 

Erfüllungsoptionen für Wohngebäude

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen.

Ab 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird.


Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, das heißt Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.

Das EWärmeG unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wohngebäude dienen überwiegend, also zu mehr als 50 % dem Wohnen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz für die Gebäudeart anzuwenden, welche flächenanteilig überwiegt.

Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen: Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben. Hier helfen wir Ihnen gerne.

 

Erfüllungsoptionen für Nichtwohngebäude

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Ab 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird.

Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, d. h. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.

Nichtwohngebäude sind alle Gebäude, die nicht Wohngebäude sind. Hierzu gehören z. B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Ladengeschäfte oder Schulen und Kindergärten. Ausgenommen sind z. B. Gebäude < 50 m2, auf weniger als 12 °C beheizte oder provisorische Gebäude, Kirchen sowie Hallen, die überwiegend der Fertigung, Produktion, Montage oder Lagerung dienen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz für die Gebäudeart anzuwenden, welche flächenanteilig überwiegt.

Für Nichtwohngebäude gelten im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie bei Wohngebäuden. Einzelraumfeuerungen können bei Nichtwohngebäuden nicht angerechnet werden.

Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen: Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben. Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns an.

Die einzelnen Optionen:

 

    1.   Einsatz erneuerbarer Energien
Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Einzelraumfeuerung, Biogas und Bioöl

 

 

Beispiel: Biogas

10 % Biogas im EWärmeG

In einer neu installierten zentralen Gasheizung kann bis zu 10 % Biogas eingesetzt werden um es im Erneuerbare-Wärme-Gesetz anzurechnen. Dazu muss die neu eingebaute Heizanlage dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, z. B. mit einem Brennwertgerät. Das sollte heutzutage bei einem Tausch eigentlich immer der Fall sein.

Außerdem darf die thermische Leistung von bis zu 50 kW nicht überschritten werden – das entspricht je nach Gebäude und Abnahmeverhalten ungefähr einem 6‑Familienhaus. Eine Gasheizung zu erneuern ist im Gegensatz zu anderen Heizsystemen mit weniger Investitionen verbunden und gilt damit im baden-württembergischen EWärmeG als eine sozialverträgliche Option.

Der Einsatz von Biogas ist im EWärmeG auf 10 % begrenzt. Eine Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen ist somit in jedem Fall notwendig. Bspw. mit dem Sanierungsfahrplan.

 

 

    2.     Baulicher Wärmeschutz (Dämmung)
Dach/oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke oder gesamte Gebäudehülle (H’T)

 

 

    3.     Sonstige Ersatzmaßnahmen
Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz und Photovoltaikanlage

 

Beispiel : Photovoltaik

Photovoltaik im EWärmeG

Photovoltaik-Anlagen werden nicht zur Wärmegewinnung, sondern zur Stromerzeugung eingesetzt. Wenn ein Wohngebäude-Eigentümer mit einer Photovoltaik-Anlage auf seinem Gebäudegrundstück selbst Strom produziert, kann dies im Erneuerbare-Wärme-Gesetz als Ersatzmaßnahme angerechnet werden – egal ob der Strom selbst genutzt oder in das Netz einspeist wird. Damit das EWärmeG vollständig erfüllt ist, muss die PV-Anlage eine (Spitzen)Leistung von mindestens 0,02 kWp pro m² Wohnfläche erbringen, unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten (Ein- oder Mehrfamilienhaus).

Beispiele: Einfamilienhaus mit 100 m² Wfl. = 2 kWp Leistung der PV-Anlage | Mehrfamilienhaus mit 200 m² Wfl. = 4 kWp Leistung der PV-Anlage

 

Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen

Eine anteilige Erfüllung ist entsprechend der Leistung möglich – auch bereits installierte ältere Photovoltaik-Anlagen können berücksichtigt werden. Da es sich um eine Ersatzoption handelt, kann diese ggf. mit der neu installierten Wärmeerzeugereinheit kombiniert werden. 5 % können auch über den Sanierungsfahrplan ergänzt werden.

Gängige Kombinationen: WärmepumpeGasheizung mit BiogasSanierungsfahrplan

 

 

4.  Sanierungsfahrplan

 

Sanierungsfahrplan

Ein energetischer Sanierungsfahrplan zeigt auf, welche Sanierungsschritte an Ihrem Gebäude in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. So passen die einzelnen Maßnahmen optimal zusammen und Sie erhalten bei einer Umsetzung von Maßnahmen den besten Nutzen.

Wir erfassen vor Ort alle Bauteile und die Heizungsanlage. Daraus entwickeln wir eine Sanierungsstrategie, die wir Ihnen dann erläutern. Dies ist – auch vor der Erneuerung der Heizungsanlage – eine gute Grundlage für künftige Sanierungsschritte, denn damit wird garantiert, dass die einzelnen Maßnahmen aufeinander aufbauen, sich ergänzen und Energie so effizient wie möglich eingesetzt wird.

Der Sanierungsfahrplan erfüllt die Anforderungen des EWärmeG 2015 zu einem Drittel, wenn er im Zeitpunkt der Heizungserneuerung nicht älter als 5 Jahre ist. Einzelheiten werden in einer separaten Verordnung geregelt. Ob und wann Sie Maßnahmen oder Maßnahmenpakete umsetzen, können Sie frei entscheiden. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne. 

 

 

                               Energieberatung

 

In Zeiten steigender Rohstoffkosten ist besonders bei der Modernisierung oder dem Neubau eines Hauses ein Faktor für Bauherren wichtig: Wie gehe ich optimal mit Energie um, wie kann ich gleichzeitig die Umwelt schonen und Geld einsparen?

 

Als professionelle Energieberatung helfen wir Ihnen, Geld zu sparen! Geben Sie kein Geld für ziel-oder sinnlose Maßnahmen aus. Unser Expertenwissen hilft Ihnen, den baulichen Zustand Ihrer Immobilie zu bewerten, Optimierungspotentiale aufzuzeigen und die notwendigen Investitionen dafür fachgerecht zu ermitteln.  Auf Wunsch übernehmen wir die Bauleitung und sorgen dafür, dass Ihre energetische Sanierung von Anfang an ein Erfolg wird.

 

Als akkreditierter Berater erhalten Sie auf unsere wertvollen Leistungen einen staatlichen Zuschuß in Höhe von 50%. Der Staat hat erkannt, wie wichtig eine professionelle Beratung und Begleitung durch Fachexperten ist und fördert deshalb Kosten der energetischen Beratung und Begleitung. Lassen Sie sich diese staatliche Unterstützung nicht entgehen. Wenn Sie eine zuverlässige und ertragreiche Sanierung Ihres Gebäudes beabsichtigen, sollten Sie immer zuerst mit uns sprechen. Rufen Sie uns an!

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